Allgemeine Vertragsbedingungen
Der Kunde („Kunde“) und die BETTERTRUST GmbH, Luisenstraße 40, 10117 Berlin („BETTERTRUST“ und zusammen mit dem Kunden „Parteien“ und jeweils einzeln auch „Partei“) haben in einem Auftragsformular die Erbringung von Leistungen im Bereich Public Relations vereinbart („Auftragsformular“). Für die Erbringung der Leistungen sowie künftig zwischen den Parteien vereinbarter Leistungen gelten ergänzend die folgenden Bedingungen („Vertragsbedingungen“ und gemeinsam mit dem Auftragsformular „Vertrag“):
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand der Vertragsbedingungen sind die im Auftragsformular vereinbarten Dienstleistungen („PR-Leistungen“).1.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gehört es nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungen von BETTERTRUST, die Rechtskonformität der PR-Leistungen, insbesondere im Hinblick auf das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zu prüfen. Der Kunde ist für die Prüfung selbst verantwortlich. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme trägt der Kunde.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass der Kunde ein Interesse hat, in redaktionellen Veröffentlichungen positiv erwähnt zu werden. Es gehört zu den PR-Leistungen, die Platzierung des Kunden in derartigen redaktionellen Veröffentlichungen zu versuchen („Platzierungen“). BETTERTRUST weist darauf hin, dass eine werbende Darstellung des Kunden im redaktionellen Umfeld im Einzelfall unzulässig sein kann. BETTERTRUST ist nicht verpflichtet, Veröffentlichungen insoweit auf Verstöße zu prüfen.
1.4 BETTERTRUST erbringt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bloße Dienstleistungen und schuldet keinen besonderen Erfolg der PR-Leistungen. Insbesondere schuldet BETTERTRUST nicht bestimmte Platzierungen, sondern wird nur versuchen, diese zu erreichen. Die Parteien können allerdings im Auftragsformular ausdrücklich das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Platzierungen vereinbaren.
2. Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll, kooperativ und zielgerichtet zusammen.
2.2 Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrags betreffenden Umstände.
2.3 Die Parteien sind berechtigt, etwaige im Auftragsformular genannten Ansprechpartner durch Mitteilung gegenüber der jeweils anderen Partei in Textform auszutauschen. Wegen des Austausches eines Ansprechpartners bei BETTERTRUST ist der Kunde nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
BETTERTRUST ist berechtigt, für die Erbringung der Leistung Subunternehmer und Partner einzusetzen. BETTERTRUST ist nicht verpflichtet, deren Identität offenzulegen. Abweichende datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
3. Mitwirkungshandlungen
3.1 Der Kunde stellt BETTERTRUST die für Erfüllung des Vertragserforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen („Kundenmaterialien“) unverzüglich zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Die im Auftragsformular genannten Ansprechpartner sind insbesondere berechtigt, Freigaben nach 4. zu erteilen. Der Kunde trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.
3.2 Kommt der Kunde einer erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nach, ist BETTERTRUST von der Erbringung der Leistung befreit, die von der entsprechenden Mitwirkungshandlung abhängt, bis die Mitwirkungshandlung vollständig erbracht wird. BETTERTRUST ist für die entstehende Verzögerung nicht verantwortlich. Dies gilt auch für eine weitergehende Verzögerung nach dem Nachholen der Mitwirkungshandlung, die darauf beruht, dass BETTERTRUST aufgrund der Verzögerung anderweitig über Personal oder Sachmittel disponieren musste. Der Kunde hat die durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen und BETTERTRUST einen etwaigen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
3.3 Soweit die Parteien bestimmte Platzierungen in einem Monat vereinbart haben und können diese in einem Monat nicht vorgenommen werden, weil der Kunde erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt, ist BETTERTRUST zu einem Nachholen der Platzierung in einem anderen Monat nicht verpflichtet, der Kunde hat aber die vereinbarte Vergütung dennoch zu bezahlen. Ist eine bestimmte Anzahl von Platzierungen für die Vertragslaufzeit, innerhalb eines Jahres oder eines anderen bestimmten Zeitraums, der einen Monat übersteigt, vereinbart, und führt eine von dem Kunden nicht vorgenommene Mitwirkungshandlung dazu, dass innerhalb eines Kalendermonats Platzierungen nicht vorgenommen werden können, reduziert sich die Anzahl der vorzunehmenden Platzierung anteilig und der Kunde bleibt zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet (Beispiel: Sind innerhalb von 12 Monaten 12 Platzierungen vereinbart und der Kunde verweigert für einen Kalendermonat erforderliche Mitwirkungshandlungen, reduziert sich die Zahl der Platzierungen für die 12 Monate auf 11 Platzierungen). Erbringt der Kunde für eine kürzere Zeit wiederholt Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig, ist BETTERTRUST nach billigem Ermessen ebenfalls zu einer angemessenen Reduzierung der Platzierungen berechtigt. Die Regelung in 3.3 gilt entsprechend auch für andere Leistungen, die innerhalb bestimmter Zeiträume zu erbringen sind.
4. Freigabe
4.1 BETTERTRUST kann dem Kunden Werbemaßnahmen im Entwurf zur Freigabe vorlegen. Dies gilt auch für Platzierungen, soweit BETTERTRUST dem veröffentlichenden Medium den Inhalt eines Beitrags unverbindlich vorschlägt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Werbemaßnahme sorgfältig auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Kunde erklärt die Freigabe binnen 72 Stunden.
4.2 Nach Freigabe der Werbemaßnahme oder Platzierung kann der Kunde eine Korrektur, einen Rückruf oder ein Unterlassen von BETTERTRUST nicht verlangen. BETTERTRUST wird sich nach Möglichkeit bemühen, die verlangte Handlung dennoch vorzunehmen.
4.3 Im Falle der Verzögerung der Freigabe gelten die Regelungen unter 3.2, 3.3 und bei Platzierungen die Regelung unter 5.3.
5. Platzierungen
5.1 Soweit BETTERTRUST im Rahmen der PR-Leistungen versucht, Platzierungen zu erreichen, sind sich die Parteien einig, dass BETTERTRUST weder Einfluss auf die Veröffentlichung und die konkrete inhaltliche Ausgestaltung hat noch Handlungen vornimmt, die eine Einflussnahme auf die redaktionelle Freiheit darstellen. Die Entscheidungshoheit über Art und Umfang liegt bei redaktionellen Inhalten bei den zuständigen Journalisten, Redaktionen und/oder Unternehmen.
5.2 Ist eine bestimmte Anzahl von Platzierungen im Einzelfall verbindlich vereinbart, besteht wegen der redaktionellen Freiheit der Medien, auf die BETTERTRUST keinen Einfluss nehmen kann, kein Anspruch auf bestimmte Platzierungen in bestimmten Medien. BETTERTRST steht nur insoweit für das Erreichen der Anzahl der Platzierungen ein, als sich das Nichterreichen auf die vereinbarte Vergütung auswirkt. Eine weitergehende Haftung für die Anzahl der Platzierungen ist ausgeschlossen.
5.3 Soweit BETTERTRUST eine Platzierung zu einem abgestimmten Thema oder einem im Auftragsformular genannten Thema in einem Medium anbietet, das zu den vereinbarten Zielmedien gehört oder, soweit diese nur beispielhaft im Auftragsformular vereinbart sind, in Zielmedien, die mit diesen vergleichbar sind, und der Kunde lehnt die Veröffentlichung ab oder stellt erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht bereit, z.B. durch eine nicht erteilte Freigabe, gilt die Platzierung als geleistet.
6. Nutzungsrechte, Kundenmaterialien, Freistellung
6.1 An den von BETTERTRUST erstellten Arbeiten, unabhängig davon, ob diese einem Schutzrecht unterliegen („Arbeitsergebnissen“), räumt BETTERTRUST dem Kunden, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, unwiderruflich ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist lediglich berechtigt, alle für die bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen. Zu einer weitergehenden Nutzung, insbesondere einer Mehrfachnutzung, Bearbeitung und Unterlizenzierung ist der Kunde nicht berechtigt.
6.2 Auf Verlangen von BETTERTRUST hat der Kunde in Textform Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung der Arbeitsergebnisse zu erteilen.
6.3 Der Kunde räumt BETTERTRUST an den Kundenmaterialien sämtliche zur Erbringung der PR-Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung und Unterlizenzierung. Der Kunde gewährleistet, zur Einräumung dieser Rechte an den Kundenmaterialien berechtigt und in der Lage zu sein. Ferner gewährleistet der Kunde, dass die Kundenmaterialien und alle weiteren zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechte Dritter verletzen (insbesondere auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften). Der Kunde stellt BETTERTRUST von Ansprüchen Dritter frei, die geltend machen, durch die Nutzung der Kundenmaterialien durch BETTERTRUST in ihren Rechten verletzt zu sein.
7. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende
7.1 Es gelten die im Auftragsformular vereinbarte Laufzeit und etwaige dort festgelegte Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung.
7.2 Ist im Auftragsformular eine feste Laufzeit vereinbart, ist eine vorherige ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.3 Sind im Auftragsformular weder eine feste Laufzeit noch Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung vereinbart, ist der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich kündbar.
7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
8. Vergütung
8.1 Es gilt die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung. Soweit dort für alle oder einzelne Tätigkeiten keine Vergütung vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 250,00 EUR zzgl. USt.
8.2 Rechnungen für monatlich abzurechnende Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, am Ende des Kalendermonats fällig, in dem die Leistung erbracht wurde.
8.3 Für den Fall, dass im Auftragsformular eine monatliche Vergütung für eine bestimmte Anzahl Platzierungen vereinbart ist, gilt Folgendes: Sollte BETTERTRUST in einem Monat weniger als die vereinbarte Anzahl Platzierungen erreichen (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung), ohne dass dies auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen ist, wird BETTERTRUST die Leistungen für diesen Monat zwar abrechnen, der Kunde ist zur Zahlung der Vergütung für diesen Monat aber zunächst nicht verpflichtet. Wird die fehlende Anzahl von Platzierungen aus einem Monat in einem nachfolgenden Monat erreicht, wird die Rechnung für den bisher nicht gezahlten Monat oder die bisher nicht gezahlten Monate fällig. Für den laufenden Monat ist dann zusätzlich die vereinbarte Anzahl von Platzierungen wieder zu erreichen, andernfalls ist die Zahlungspflicht erneut ausgesetzt (Beispiel: Sind vier Platzierungen im Monat vereinbart und es gibt im April eines Jahres drei Platzierungen, ist die Rechnung für April zunächst nicht zu zahlen, mit der ersten Platzierung im Mai wird die Rechnung für April fällig, für den Mai setzt die Fälligkeit dann aber vier weitere Platzierungen voraus). In jedem Fall wird die Vergütung erst dann wieder fällig, wenn die vereinbarte Anzahl von Platzierungen für die vorausgegangenen Monate kumuliert wieder erreicht ist. Ist das Vertragsende erreicht und die Anzahl der Platzierungen ist insgesamt nicht erreicht, wird die Vergütung fällig, ist aber anteilig zu kürzen. Sind fehlende Platzierungen auf ausgebliebene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Kunden zurückzuführen, gilt die Regelung unter 3.3.
8.4 Ist die Anzahl von Platzierungen für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart und wird die Anzahl nicht erreicht, ist die Vergütung anteilig zu reduzieren. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Sind fehlende Platzierungen auf ausgebliebene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Kunden zurückzuführen, gilt die Regelung unter 3.3.
8.5 Bittet der Kunde um ein Pausieren der Platzierungen, führt dies nur dann zu einem Aussetzen der Vergütung, wenn die Parteien dies in Textform vereinbart haben.
8.6 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist BETTERTRUST nicht verpflichtet, Tätigkeits- und/oder Zeitnachweise zu erbringen. Auf schriftliches Verlangen des Kunden erstellt BETTERTRUST solche Nachweise und stellt den Aufwand gesondert nach dem in 8.1 genannten Stundensatz in Rechnung.
8.7 BETTERTRUST kann Auslagen, die BETTERTRUST im Rahmen der Ausführungen der PR-Leistungen entstehen und erforderlich sind, gegen Nachweis dem Kunden in Rechnung stellen. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen (Bahnfahrt 1. Klasse, Flug: Economy, Hotel, maximal vier Sterne, sowie Taxifahrten) und Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Anzeigenschaltungen und Online-Werbung.
8.8 Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail durch Zusendung eines PDF-Dokuments. Rechnungen werden an die im Auftragsformular genannte E-Mail-Adresse gesendet.
8.9 Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. BETTERTRUST wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
8.10 Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang leistet. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt der kaufmännische Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von BETTERTRUST auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
9.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung von BETTERTRUST für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
9.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BETTERTRUST beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BETTERTRUST beruhen.
9.4 Soweit die Haftung von BETTERTRUST ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Sofern BETTERTRUST eine Garantie gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
9.6 Eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.7 BETTERTRUST haftet insbesondere nicht für Schäden, wenn diese auf einer verpflichtenden Anweisung des Kunden beruhen oder auf einer Maßnahme des Kunden beruhen, die ohne Absprache mit BETTERTRUST vorgenommen wurde.
10. Höhere Gewalt
10.1 Keine Partei haftet für Schäden, die durch von außen kommende, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse verursacht sind, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch die jeweilige Partei verschuldet sind („höhere Gewalt“).
10.2 In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit und es entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Die betroffene Partei wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
11. Verjährung
Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen BETTERTRUST und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht nach 9.2, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels und (vii) von Mängeln, bei denen § 438 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB Anwendung findet. Ein etwaiges Recht des Kunden auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.
12. Geheimhaltung
12.1 Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren und sie Geheimhaltungsmaßnahmen zu unterwerfen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der (vor-)vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat und die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder im Falle der mündlichen Übermittlung innerhalb von zwei Wochen in Textform als vertraulich bestätigt sind.
12.2 Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind.
12.3 Nicht zu den vertraulichen Informationen nach 12.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass
12.3.1 sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind oder werden;
12.3.2 die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
12.3.3 sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;
12.3.4 sie die Information unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
12.3.5 sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde.
12.4 Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.
12.5 BETTERTRUST ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und zu diesem Zweck das Logo oder sonstige Zeichen zu verwenden. Der Kunde kann der Benennung jederzeit in Textform widersprechen.
12.6 Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
12.7 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieses Vertrages und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.
13. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte im Einzelfall der Abschluss eines Vertrages nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss eines solchen Vertrages.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung von BETTERTRUST an Dritte zu übertragen. Dem Kunden ist untersagt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Kunde hat daran ein berechtigtes Interesse.
14.2 Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
14.3 Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
14.4 Sollte eine Bestimmung des Vertragsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.
14.5 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.6 Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Berlin-Mitte.
14.7 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Stand: 2022